Rechtsprechung
FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 122/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufwendungen für behinderungsbedingte Unterbringung in betreuter Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Aufwendungen für behinderungsbedingte Unterbringung in betreuter Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- FG Hamburg (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 122/00
- BFH, 23.05.2002 - III R 24/01
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1372
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 24.02.2000 - III R 80/97
Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in Altenpflegeheim
Auszug aus FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 122/00
Dies gilt z.B. bei der altersbedingten Unterbringung in einem normalen Altersheim (BFH v. 24. Februar 2000, III R 80/97, BStBl II 2000, 294, BFHE 191, 280 m.w.N.; BFH v. 12. November 1996 III R 38/95, BFHE 182, 64 , BStBl II 1997, 387, unter 1. a der Gründe).Heimkosten sind jedoch gem. § 33 EStG abziehbar, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist (BFH v. 24. Februar 2000, a.a.O.) In diesem Falle stellen die Aufwendungen für die Heimunterbringung Krankheitskosten dar, zu denen nicht nur Kosten für medizinische Leistungen, sondern auch Pflegekosten rechnen.
- BFH, 12.11.1996 - III R 38/95
Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen als …
Auszug aus FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 122/00
Dies gilt z.B. bei der altersbedingten Unterbringung in einem normalen Altersheim (BFH v. 24. Februar 2000, III R 80/97, BStBl II 2000, 294, BFHE 191, 280 m.w.N.; BFH v. 12. November 1996 III R 38/95, BFHE 182, 64 , BStBl II 1997, 387, unter 1. a der Gründe). - BFH, 26.06.1992 - III R 83/91
Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung
Auszug aus FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 122/00
Zwar handelt es sich bei der psychisch-sozialen Heimbetreuung nicht um eine Heilbehandlung im engeren Sinne, deren Aufwendungen (auch für krankheitsbedingte Unterbringung) typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf (BFH v. 26. Juni 1992, III R 83/91, BStBl II 1993, 212, BFHE 169, 43;… Kanzler in Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 33 EStG Anm. 95). - BFH, 08.07.1994 - III R 48/93
Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften - …
Auszug aus FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 122/00
Da aber niemand ohne Not ein Heim für Menschen mit geistiger oder mit geistiger und mehrfacher Behinderung beziehen wird, ist die Unterbringung in einem derartigen Heim keine Maßnahme, die - wie eine Kurreise oder die längerfristige Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Nordseeinternat - auch ohne medizinische Notwendigkeit lediglich der gesundheitlichen Vorbeugung und Erholung dienen oder - wie etwa Gruppentherapien - im Grenzbereich zwischen der medizinischen Therapie einer Erkrankung und der persönlichen Selbstverwirklichung liegen kann und für die deshalb regelmäßig eine vorherige amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung zu verlangen ist (BFH v. 08. Juli 1994 - III R 48/93, BFH/NV 1995, 24). - BFH, 21.09.1999 - III B 50/99
Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten
Auszug aus FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 122/00
Die Kfz-Kosten gehbehinderter Steuerpflichtiger können beispielsweise, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, nach § 33 EStG abgezogen werden (BFH v. 21. September 1999, III B 50/99, BFH/NV 2000, 425 ;… zu den Einzelheiten Drenseck, in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 33 Rdnr. 35 "Fahrtkosten").
- BFH, 23.05.2002 - III R 24/01
Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung
Das FG, dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1372 veröffentlicht ist, ermittelte unter Anrechung der Haushaltsersparnis, des Taschengeldes und der zumutbaren Belastung einen nach § 33 EStG abziehbaren Betrag in Höhe von 10 154 DM.